Grammetal

Lärmaktionsplanung – Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG

Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Lärmaktionsplanes ist § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, in Verbindung mit der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie) des Europäischen Parlamentes und Rates vom 25. Juni 2002.

Danach müssen die zuständigen Behörden einen Lärmaktionsplan aufstellen sowie diesen regelmäßig (mindestens alle 5 Jahre) überprüfen bzw. fortschreiben. Der Lärmaktionsplan beinhaltet konkrete Maßnahmen zur Verminderung und Verhinderung gesundheitsschädlicher Auswirkungen von Umgebungslärm sowie zur Erhaltung der Umweltqualität. Verpflichtend zu untersuchen sind alle Hauptverkehrsstraßen mit einer Verkehrsbelegung von über 3 Mio. Fahrzeugen pro Jahr. 

Die Gemeinde Grammetal hat als zuständige Behörde (gemäß Thüringer Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung) einen Entwurf des Lärmaktionsplanes für das Gemeindegebiet erstellt und im Zeitraum vom 11.03.2024 bis zum 12.04.2024 die vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.

Im Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der Lärmaktionsplan der Gemeinde am 03.06.2024 in Kraft gesetzt.

Lärmaktionsplan